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Datenschutz in der SG Nienstädt

 

Datenschutz

Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO). Diese Verordnung regelt die einheitliche Verarbeitung von Daten innerhalb der Europäischen Union. Wenn Sie auf einen der nachstehenden Links klicken, finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und dazu, welche Datenschutzrechte bestehen.

 

Ansprechpartnerin in der Samtgemeinde Nienstädt:

Frau Kerstin Hamelberg, Datenschutzbeauftragte

Zimmer 3

Telefon: 05724/398-22

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Datenschutzhinweise für meldepflichtige Personen

(Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen)

 

Datenschutzhinweise Fachbereich Finanzen

(Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erhebung von Steuern und Abgaben in der Samtgemeinde Nienstädt)

 

Datenschutzhinweise Bewerber

(Datenschutzhinweise für Bewerber)

 

 

Allgemeine Informationen

Der Datenschutz bewahrt vor dem Missbrauch persönlicher Daten durch Dritte.

Der technische Fortschritt ermöglicht eine immer schnellere und umfangreichere Erfassung persönlicher Daten. Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft verarbeiten zahlreiche Informationen über Antragsteller bzw. ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert wie Informationen z. B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse. Für Bürgerinnen und Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und vor allem, ob diese Datenverarbeitung auch erlaubt ist. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jede Person das Recht hat, über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen.

Behörden müssen bei einer Vielzahl von Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Durch die Regelungen des Datenschutzes wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Verwaltungen unterstützen diese bei Fragen zur Sicherstellung des Datenschutzes und bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Weiter sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten auch Ansprechpartner für Betroffene, die Fragen zum Datenschutz in der jeweiligen Verwaltung haben oder auf Probleme hinweisen möchten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD).

Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber dem Staat und bietet Schutz vor unzulässiger und vor allem übermäßiger Datenspeicherung durch staatliche Stellen. Dieser Schutz wird vor allem durch den Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen, das Erforderlichkeitsprinzip sowie durch Zweckbindungsregelungen und die unabhängige Kontrolltätigkeit der LfD gewährleistet.

In Niedersachsen wacht daneben, wie in allen anderen Bundesländern, eine Aufsichtsbehörde auch über die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gegenüber privaten Stellen mit Sitz in Niedersachsen ist ebenfalls die LfD.

- Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD)


Welche Unterlagenwerden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

Rechtsgrundlage

- Niedersächsisches Datenschutzgesetz

- Bundesdatenschutzgesetz

 

Was sollte ich sonst noch Wissen??

Hier gibt es Informationen zum Thema Datenschutz auf den Seiten des virtuellen Datenschutzbüros

 

 

Samtgemeinde Nienstädt 

Bahnhofstraße 7

31691 Helpsen